Zu 1.: Der Kaufvertrag wurde am 22.02.2017 beurkundet. Der Vertrag liegt dem Bezirksamt nicht vor, so dass keine Angaben zu dessen Inhalt gemacht werden können. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vorgang. Das Bezirksamt hat keine Möglichkeiten, auf dessen Inhalte einzuwirken. Der Kaufvertrag musste nicht genehmigt werden, ein Vorkaufsrecht bestand nicht. Auflagen konnten daher nicht gemacht werden. Zusagen seitens des Bezirksamtes existieren nicht - mit der Ausnahme, dass in einem Gespräch vor Abschluss des Vertrages dem Erwerber mitgeteilt wurde, dass für eine bauliche Entwicklung auf dem Areal Planerfordernis besteht, d.h. die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich ist und hierfür eine Reihe von Hürden zu überwinden sein wird. Zu etwaigen Zusagen seitens des Verkäufers kann der Bezirk keine Auskunft geben
Zu 2.: Die Gesamtgröße der Grundstücke beträgt laut Katasterauskunft 56.009 m². Es ist davon auszugehen, dass dies auch die verkaufte Fläche ist. Über den Kaufpreis und die Inhalte des Vertrages ist nichts bekannt.
Zu 3.: Über die Inhalte des Vertrages ist nichts bekannt. Das Bezirksamt wird jedoch ohne Grundzustimmung zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung, der auch eine Verpflichtung zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum beinhaltet, kein B-Plan-Verfahren einleiten.
Zu 4.: Das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan wurde mit Bekanntmachung vom 15.09.2017 eingeleitet (Amtsblatt für Berlin, 67. Jahrgang Nr. 45 ausgegeben am 20. Oktober 2017, S. 5144). Zuständig für das Änderungsverfahren ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht noch nicht fest, ob und wie der Flächennutzungsplan geändert wird.
Zu 5.: Nach Mitteilung der Abteilung Umwelt und Natur wird dem Vorhabenträger vorgeworfen, einen Eingriff in Natur und Landschaft (illegale Beseitigung geschützter Bäume) gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgenommen zu haben. Der Eingriff war nach § 17 (3) BNatSchG nicht genehmigt. Weiterhin hat er gegen § 4 (2) Nr. 5 Baumschutzverordnung (BaumSchVO) verstoßen: Es wurde der geschützte Wurzelbereich verdichtet, indem große Baumaschinen bis an die Stämme herangefahren sind. Die Abteilung Umwelt und Natur leitet derzeit entsprechende Bußgeldverfahren ein. Es besteht seitens der Abteilung zudem die Anordnung, sämtliche Tätigkeiten einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde zunächst mündlich, dann schriftlich ausgesprochen. Dagegen wurde durch den Vorhabenträger Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch gegen die Anordnung vom 27.02.2018 zum sofortigen Stopp aller Arbeiten (Rodungs-, Sanierungs- und Bauarbeiten) auf dem Grundstück gem. § 17 ASOG i.V. §§ 39,44 und § 45 BNatSchG konnte nicht abgeholfen werden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.3.2018 wurde keine Klage erhoben. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde mit Zahlung des eingeforderten nicht unerheblichen Bußgeldes abgeschlossen. Ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Subunternehmer läuft noch. Bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz läuft zudem ein Auskunftsverfahren gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) wegen der nicht vollständigen Nachweise auf Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Zum Sachstand des Verfahrens liegen dem Bezirksamt keine aktuellen Informationen vor. In Absprache mit dem Bezirksamtsgremium hatte Bezirksstadtrat Eberenz dem Investor angeboten, die Erfüllung der Wiederherstellungsforderungen nicht durch eine Anordnung sondern über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bezirk und dem Investor zu regeln. Ein solches Vorgehen böte dem Investor die Möglichkeit, die Wiederherstellungsforderungen seitens des Bezirkes nicht nur zu akzeptieren, sondern aktiv und selbstverpflichtend seinen Willen zur Wiedergutmachung der durch sein gesetzwidriges Eingreifen entstandenen Schäden auf dem RIAS-Gelände zu bekunden. Der Investor hat in einem ersten Gespräch dazu prinzipielles Interesse an einer solchen Lösung signalisiert. Bis zur Einigung über das weitere Vorgehen ruhen alle weiteren Gespräche